Glossar


Im Folgenden finden Sie Erläuterungen zu einigen Begriffen, die Ihnen im Zusammenhang mit Dolmetschen und Übersetzen immer wieder begegnen werden:

                                                       



Translation (Sprach und Kulturmittlung)

Der Begriff Translation stammt von dem lateinischen Begriff transferre ab, der (hin-) übertragen bedeutet und bezeichnet in der sprachlichen Praxis die Übertragung in eine andere Sprache, als Oberbegriff von Dolmetschen und Übersetzen.
Der maßgebliche Unterschied zwischen Übersetzen und Dolmetschen liegt darin, dass beim Übersetzen der Ausgangstext fixiert (schriftlich niedergelegt) ist und somit wiederholt konsultiert werden kann, während beim Dolmetschen der Ausgangstext nicht fixiert, in der Regel mündlich, vorliegt.
zurück

Dolmetschen

Dolmetschen ist eine der Formen der Translation.
Der Dolmetscher überträgt einen nicht fixierten, also in der Regel gesprochenen Text mündlich oder mittels Gebärdensprache von einer Sprache in eine andere.
Man unterscheidet folgende Arten des Dolmetschens, die jeweils eigene Techniken verlangen:
- Konsekutiv Dolmetschen,
- Simultan Dolmetschen,
- Flüsterdolmetschen,
- Konferenzdolmetschen,
- Vom-Blatt-Übersetzen.
zurück

Konsekutiv Dolmetschen

Das Konsekutivdolmetschen ist die älteste Dolmetschart. Die Verdolmetschung erfolgt zeitversetzt, das heißt der Dolmetscher macht sich, wenn nötig, während des Vortrags mit Hilfe seiner Notizentechnik Aufzeichnungen und produziert anschließend den zielsprachlichen Text. Die zielsprachliche Fassung sollte beim Konsekutivdolmetschen gestrafft und besonders gut strukturiert sein, um die Zuhörer zu entlasten, da diese Dolmetschart die Vortragszeit wesentlich verlängert. Die einzelnen Textpassagen können unterschiedlich lang sein, umfassen jedoch gemeinhin einen längeren, inhaltlich zusammenhängenden Abschnitt.
Beim unilateralen Konsekutivdolmetschen wird nur in eine Sprachrichtung gedolmetscht und die zu dolmetschenden Textpassagen sind eher länger (in der Regel bis zu zehn Minuten). Beim bilateralen Konsekutivdolmetschen oder Gesprächsdolmetschen übernimmt ein Dolmetscher beide Sprach- richtungen und ermöglicht so die Kommunikation zweier Gesprächspartner, z. B. bei Interviews oder Verhandlungen. Die Abschnitte sind hier meist kürzer.
Aufgrund des hohen Zeitbedarfs wird das Konsekutivdolmetschen heute nur noch selten bei Konferenzen eingesetzt. Häufiger ist es bei feierlichen Anlässen (z. B. Tischreden oder Empfängen), bei protokollarisch hochrangigen Ereignissen wie bilateralen Treffen von Staats- und Regierungschefs oder bei kulturellen Veranstaltungen wie Autorenlesungen oder Filmpremieren, aber auch bei polizeilichen Befragungen.
zurück

Simultandolmetschen

Das Simultandolmetschen ist eine noch relativ junge Dolmetschart, da es den Einsatz von Konferenztechnik erfordert. Der Dolmetscher sitzt in einer schallisolierten Dolmetschkabine und hört den Redner über Kopfhörer. Seine Verdolmetschung, die beinahe zeitgleich (also simultan) erfolgt, wird per Mikrofon übertragen und kann von den Konferenzteilnehmern wiederum über Kopfhörer gehört werden.
Diese Art des Dolmetschens verlangt auch von hoch qualifizierten Dolmetschern höchste Konzentration. Die Arbeitsbelastung beim Simultandolmetschen ist außerordentlich hoch und bereits nach kurzer Zeit lassen Konzentration und Leistung nach. Daher arbeiten Simultandolmetscher in Teams zusammen und wechseln sich jeweils im 30 bis 60 Minuten Takt ab. Oft wird zudem für jede der beiden Sprachrichtungen ein eigenes Team eingesetzt.
Darüber hinaus muss sich ein Dolmetscher in der Regel intensiv auf Simultaneinsätze vorbereiten, denn häufig ist eine eingehende Kenntnis der mit dem jeweiligen Thema verbundenen Fachsprache unabdingbar.
zurück

Flüsterdolmetschen

Eine geringe Zahl von Zuhörern kann unter bestimmten Bedingungen auch ohne technische Hilfsmittel mit einer Simultanverdolmetschung versorgt werden. Beim Flüsterdolmetschen (auch Chuchotage von frz. chuchoter, flüstern) befindet sich der Dolmetscher schräg hinter seinem Zuhörer oder seinen beiden Zuhörern und spricht diesen sehr leise die Verdolmetschung zu. Ein tatsächliches Flüstern ist aufgrund der stimmlichen Belastung nicht vertretbar, aber da auch das sehr leise Sprechen beim Flüsterdolmetschen höchst anstrengend ist und die akustischen Bedingungen in der Regel schlecht sind, kann nur für kurze Zeit so gedolmetscht werden.
zurück

Konferenzdolmetschen

Konferenzdolmetschen ist ein Oberbegriff für das Dolmetschen bei Konferenzen, z. B. bei internationalen Gipfeln oder Fachkongressen. Bei Konferenzen können verschiedene Dolmetscharten zum Einsatz kommen, besonders häufig wird simultan gedolmetscht, es kann aber auch das Konsekutivdolmetschen oder das Flüsterdolmetschen zum Einsatz kommen.
zurück

Vom-Blatt-Übersetzen

Schließlich wird auch das Vom-Blatt-Übersetzen oder Stegreif-Übersetzen gelegentlich als eine Form des Simultandolmetschens angesehen, da auch hier die Wiedergabe in der Zielsprache fast gleichzeitig mit der Aufnahme des Ausgangstextes erfolgt. Ein geschriebener Text wird dabei möglichst schnell und flüssig mündlich in einer anderen Sprache wiedergegeben. Streng genommen ist das Vom-Blatt-Übersetzen, wie die Benennung bereits vermuten lässt, eine Form des Übersetzens, da der Ausgangstext fixiert vorliegt und theoretisch mehrfach konsultiert werden könnte. Praktisch nähert es sich jedoch je nach den konkreten Arbeitsbedingungen dem Dolmetschen an bzw. stellt eine Mischform dar.
zurück

Übersetzen

Übersetzen ist eine der Formen der Translation.
Unter Übersetzen versteht man in der Sprachwissenschaft das Übertragen eines (meist schriftlich) fixierten Textes von einer Ausgangssprache in eine Zielsprache, wobei im Gegensatz zum Dolmetschen der Ausgangstext wiederholt konsultiert werden kann. Eine wiederholte Konsultierung des Ausgangstextes ist auch erforderlich, weil beim Übersetzen i.d.R. eine inhaltlich und stilistisch exakte Wiedergabe des Ausgangstextes verlangt wird. Dabei sind kulturelle Unterschiede und Unterschiede im Sprachverständnis zwischen Ausgangs- und Zielsprache zu beachten.
zurück

Transliteration

Transliteration bezeichnet in der angewandten Linguistik die buchstabengetreue Übertragung von Wörtern aus einer Buchstabenschrift in eine andere Buchstabenschrift. Dabei werden gegebenenfalls diakritische Zeichen eingesetzt, so dass eine eindeutige Rückübertragung möglich wird.
Um transliterierte Wörter korrekt aussprechen zu können, ist die Kenntnis der Ausspracheregeln der Ursprungssprache nicht ausreichend. Transliteration ist aber für die einheitliche Sortierung von Verfassern und Sachtiteln oder anderen Listenelementen aus Sprachen mit nichtlateinischen Buchstaben nützlich.
Dem Fachmann soll die genaue Schreibweise des Wortes in der anderen Schrift dargestellt werden, falls diese nicht in der Ursprungsfassung dargestellt werden kann (etwa weil keine entsprechenden Typen oder Zeichensätze vorhanden sind).
zurück

Transkription

Transkription leitet sich aus den lateinischen Bergriffen „trans“ (hinüber) und „scribere“ schreiben ab und ist die Darstellung bestimmter Termini (bes. Namen) aus einer fremden Schrift mit Hilfe einer Lautschrift oder angepasst an die Ausspracheregeln einer Zielsprache. Jedes Transkriptionssystem ist abgestellt auf Benutzer, die eine Zielsprache sprechen. Der Zweck besteht darin, mit den Ausspracheregeln der Zielsprache, auch ohne Erlernen der Quellsprache und ihres Schriftsystems eine halbwegs richtige Aussprache des Wortes zu ermöglichen. Eine Rückübertragung transkriptierter Wörter oder Namen in die Ausgangssprache ist oft nicht eindeutig möglich. In der Praxis werden vor allem Namen transkriptiert, die ihren Ursprung in einem anderen Schriftsystem haben. Die Art der Transkription ist dabei abhängig von individuellen Entscheidungen und von der Zielsprache auf die abgestellt wird. Es ist daher erforderlich, dass dem Übersetzer die Schreibweise der Namen in der Zielschrift mitgeteilt wird, um Abweichungen zu vermeiden, die z.B. bei öffentlichen Dokumenten später zu Schwierigkeiten führen können.
zurück

Legalisation

Unter Legalisation ist ein förmliches Verfahren zu verstehen, bei der durch die diplomatische oder konsularische Vertretung eines Staates, in dem eine ausländische öffentliche Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des beigedrückten Siegels bestätigt wird (vgl. die Definition in Artikel 2 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) Apostille und für den umgekehrten Fall - zur Verwendung einer ausländischen Urkunde in Deutschland - die in § 13 Abs. 2 Konsulargesetz). Durch die Legalisation soll erreicht werden, dass eine ausländische öffentliche Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleich gestellt wird.
Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten (§ 13 Abs. 2 Konsulargesetz). Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, dass der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und dass die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn; vgl. für die Legalisation ausländischer Urkunden: § 13 Abs. 4 Konsulargesetz).
Die zur Legalisation zuständigen Vertretungen sind nicht immer in der Lage diese selbst vorzunehmen. Vielmehr verlangen sie zunächst häufig eine Beglaubigung der Echtheit der Urkunde durch eine Behörde des Staates, aus dem die Urkunde stammt. Soweit deutsche Urkunden im Ausland verwendet werden sollen, ist für die ausländische Vertretung zunächst das Auswärtige Amt, als Behörde mit der sie regelmäßig diplomatisch oder konsularisch verkehren, Ansprechpartner. Das Auswärtige Amt hat aber die Zuständigkeit für Beglaubigungen zum Zweck der Legalisation auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
Das Bundesverwaltungsamt wiederum verlangt eine Vorbeglaubigung der Urkunde durch die zuständige Landesbehörde. Diese bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers einer deutschen öffentlichen Urkunde, sowie in der Regel die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Meist genügt der Auslandsvertretung schon diese Zwischenbeglaubigung. Falls nicht, nimmt das Bundesverwaltungsamt eine Endbeglaubigung vor.
Dieses formalisierte Verfahren ist auf Grund vertraglicher Vereinbarung (vgl. § 13 Abs. 5 Konsulargesetz) zwischen vielen Staaten durch das wesentlich einfachere Apostilleverfahren ersetzt.
zurück

Apostille

Die Apostille ist die Beglaubigungs- oder Legalisationsform, die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961 eingeführt wurde. Die "Haager Apostille" ist – ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Sie wird jedoch – anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.
Die Apostille wird auf öffentliche Urkunden gesetzt. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt der Artikel 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt.
Dem Haager „Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ sind bis heute (Stand: 23.06.2010) 99 Staaten beigetreten. Darunter befindet sich jedoch keiner der arabischsprachigen Staaten. Für alle arabischen Staaten ist demzufolge weiterhin das Legalisationsverfahren erforderlich ist.

Eine aktuelle Liste der Mitgliedsstaaten findet man hier:
weiteres zum Apostille-Verfahren:

Beglaubigung

Die Beglaubigung ist ein Echtheitsvermerk unter einer Urkunde. Es wird zwischen der Beglaubigung von Unterschriften und der Beglaubigung von Abschriften unterschieden. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens (vgl. § 126 BGB), einer Zeichnung einer Firma oder der Zeichnung einer Namensunterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person herrührt, die sie ausgestellt hat. Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bestätigt. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein.
Im nichtförmlichen Sprachgebrauch wird auch der Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk einer Übersetzung durch den Urkundenübersetzer, Notar oder Konsul als Beglaubigung (beglaubigte Übersetzung) bezeichnet. Die eigentliche Beglaubigung erfolgt aber durch das jeweils zuständige Gericht und wird zur Unterscheidung oft Überbeglaubigung genannt.
Der Beglaubigungsvermerk unter der Urkunde stellt ein einfaches Zeugnis dar.
Die Beglaubigung von Urkunden im internationalen Rechtsverkehr wird auch Legalisation genannt.
zurück

Ermächtigung (Übersetzer)

Zur Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche, insbesondere staatsanwaltliche Zwecke können Übersetzer/innen nach Maßgabe des Justizdolmetschergesetzes des jeweiligen Bundeslandes ermächtigt werden. I.d.R. erfolgt die Ermächtigung durch das Oberlandesgericht, nachdem die fachliche und persönliche Eignung festgestellt wurde. Zur fachlichen Eignung zählen nicht nur hinreichende Kenntnisse der entsprechenden Sprachen und die Fähigkeit zur einwandfreien Übertragung, sondern auch fundierte Rechtssprachkenntnisse.
Der ermächtigte Übersetzer ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung wird häufig auch als Beglaubigung bezeichnet und ist nicht auf das jeweilige Bundesland beschränkt, sondern hat vielmehr im gesamten Bundesgebiet Gültigkeit.
zurück

Überbeglaubigung

Ermächtigte Übersetzer sind berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung zu bescheinigen, sofern ihre Ermächtigung die jeweilige Sprachkombination umfasst. Dies ist genau genommen keine Beglaubigung, wenngleich es im Sprachgebrauch häufig so bezeichnet wird. Für bestimmte Verwendungszwecke, insbesondere bei einer Verwendung im Ausland, wird jedoch eine offizielle Beglaubigung der Übersetzung benötigt. Diese erfolgt durch das Oberlandesgericht welches der Übersetzer ermächtigt hat und wird zur sprachlichen Abgrenzung auch als Überbeglaubigung bezeichnet. Das OLG bestätigt hierbei die Ermächtigung des Übersetzers und die Echtheit seiner Unterschrift.
zurück

Urkundenübersetzer

Ein Urkundenübersetzer ist ein Sprachmittler, der fremdsprachige Urkunden, die zu Beweiszwecken in ein Gerichtsverfahren eingeführt oder bei anderen Behörden verwendet werden, übersetzt. Er muss vom Gerichtsdolmetscher unterschieden werden, der nur fremdsprachige innerprozessuale Erklärungen überträgt. Der Urkundenübersetzer wird nach den Vorschriften eines Gerichtssachverständigen und nicht nach den Regeln eines Dolmetschers behandelt.
Ein öffentlich bestellter Urkundenübersetzer kann nach § 142 Abs.3 Satz 2 ZPO durch einen Vermerk bescheinigen, dass die Übersetzung einer fremdsprachigen Urschrift vollständig und richtig sei. Voraussetzung dafür ist, dass der Übersetzer nach Landesrecht für die jeweilige Sprachkombination ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde. Im nichtförmlichen Sprachgebrauch wird der Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk auch Beglaubigung genannt. Der Übersetzer soll die Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf der Übersetzung vermerken, Ort und Tag der Übersetzung sowie seine Stellung angeben und die Übersetzung unterschreiben.
Neben dem durch die Landesjustizverwaltung ermächtigten Übersetzer darf einen Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk nur noch der Notar nach § 50 BeurkG oder der Konsul erteilen, sofern er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder eine fremdsprachige Urkunde verwahrt und er der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Sowohl der ermächtigte Übersetzer als auch der Konsul und der Notar sind befugt die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Übersetzung eines nicht ermächtigten Übersetzers zu bescheinigen.
zurück

Siegel (Dienstsiegel)

Das Siegel (von lat. sigillum, Bildchen) ist eine Form des Echtheitsnachweises von Urkunden oder Sicherstellung (Verschluss) der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen (Briefumschlag, Tür). Oft wird zwischen „Siegel“ als Abdruck und „Siegelstempel“ als Prägewerkzeug begrifflich nicht unterschieden.
Im Zusammenhang mit Übersetzungen ist insbesondere das Dienstsiegel von Bedeutung.
Ein Dienstsiegel ist ein Symbol eines Amtes, mit dem Dokumente rechtsverbindlich gekennzeichnet werden. Die meisten Dienstsiegel sind Stempelabdrücke. Geprägte Dienstsiegel (Prägesiegel) sind heute nur bei besonders wichtigen Dokumenten üblich, z. B. Vertragswerke in der Diplomatie, Ernennungs- und Verleihungsurkunden oder notarielle Beglaubigungen. Siegelabdrücke in Wachs finden in der Diplomatie und bei bedeutenden Vertragswerken Verwendung.
Dienstsiegel bilden immer ein Symbol – meistens Hoheitszeichen (Amtliches Wappen) – ab. Siegelstempel enthalten eine Zahl oder ein anderes Beizeichen (Buchstabe, Strich, Punkt, Motivaussparung), welches der Identifikation des Siegelstempels dient. Da in einer Dienststelle meist mehrere Siegelstempel mit dem gleichen Abdruck (eben dem Dienstsiegel der Behörde) vorhanden sind, wird jeder einzelne Siegelstempel mit einem individuellen Unterscheidungszeichen versehen. In der Regel ist dies eine Nummer. Damit kann nachvollzogen werden, wer hier gesiegelt hat, und dadurch Missbrauch verhindert.
Neben dem Verwendungszweck ist die individuelle Identifizierbarkeit der wesentliche Unterschied zwischen Siegel und Stempel.
zurück

Stempel

Ein Stempel ist ein Werkzeug, das auf der einen Fläche mit erhabenen oder vertieften Figuren, Buchstaben und dergleichen versehen ist, um mittels Stempelkissen aufgetragener Farbe die Figur aufzudrucken oder sie in eine weichere Masse einzudrücken, wie beispielsweise die Prägestempel für Münzen und Medaillen. Oft wird sprachlich auch der Stempelabdruck verkürzt als Stempel bezeichnet.
Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Stempeltypen und Verwendungszwecke. Auf zu übersetzenden Dokumenten findet man am häufigsten Datumsstempel, Namenstempel, Adressstempel, Beglaubigungsstempel und Gebührenstempel.
Ein Stempel wird zur Erleichterung der Arbeit verwendet, indem das häufige wiederholte Schreiben desselben Textes durch den Stempelabdruck ersetzt wird.
Im Unterschied zu einem Siegel ist ein Stempel nicht individuell zu unterscheiden und dient nicht in erster Linie zum Nachweis der Echtheit eines Dokumentes.
zurück

Normzeile

Die Normzeile (auch Standardzeile) ist eine in der Übersetzungsbranche übliche Größe zur Abrechnung von Übersetzungen. Besonders in deutschsprachigen Ländern wird nach Normzeilen im Zieltext abgerechnet, in englischsprachigen und romanischen Ländern werden häufig die Wörter im Ausgangstext gezählt.
Anders als es die Bezeichnung „Normzeile“ vermuten lässt, enthält die (ungültige) DIN-Norm DIN 2345 bzw. die Europäische Norm EN 15038 (Übersetzungsaufträge) keinen Zahlenwert für ihren Umfang; eingebürgert haben sich jedoch in Deutschland 50 - 55 Anschläge einschließlich der Leerzeichen. So findet sich beispielsweise auch im deutschen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG die Angabe:
§ 11 Honorar für Übersetzungen
(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55
Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur
Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für
jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der
besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung
von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen
Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende
Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und
das erhöhte Honorar 2,05 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text
in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische
Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der
Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung
der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen
bestimmt.

§11(1) JVEG stellt ausschließlich auf die Anzahl der Anschläge bzw. Zeichen ab und unterscheidet nicht nach der Art der Zeichen. Dementsprechend sind auch alle Leerzeichen, Satzzeichen, Ziffern, Aufzählungszeichen u.ä. bei der Ermittlung der Anzahl der Normzeilen zu berücksichtigen.
zurück



Foto: Lexikon